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Technische Anforderungen

Mindestanforderungen für den Netzanschluss 

Als technische Mindestanforderungen für die Planung, den Bau und den Betrieb von Netzanschlüssen gelten die anerkannten Regeln der Technik, die sich insbesondere aus den jeweils gültigen Fassungen der DIN- bzw. EN-Normen ergeben. Darüber hinaus gelten für den Anschluss an das Strom-, Erdgas-, Trinkwasser- bzw. Fernwärmenetz die nachfolgend aufgeführten Richtlinien und Bedingungen:

Strom

Es gelten die Vorschriften des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V. (VDE) und der Berufsgenossenschaften sowie die technischen Richtlinien des Forum Netztechnik Netzbetrieb im VDE (FNN).

Technische Anschlussbedingungen:

Anwendungsregeln des VDE:

  • VDE-Anwendungsregel (VDE-AR-N 4100) "Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb" (TAR Niederspannung)
  • VDE-Anwendungsregel (VDE-AR-N 4400) "Messwesen Strom (MeteringCode)"
  • VDE-Anwendungsregel (VDE-AR-N 4110) "Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz und deren Betrieb" (TAR Mittelspannung)
  • DACHCZ: "Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen"

Diese Anwendungsregeln und Richtlinien können über das Portal des VDE  bezogen werden. 

Technische Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen:

Die für die Errichtung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen geltenden Richtlinien finden Sie unter Stromeinspeisung.

Erdgas

Es gelten die technischen Richtlinien des Regelwerks der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW). Nähere Informationen hierzu finden Sie auf dem Portal des DVGW.

Technische Anforderungen für den Anschluss von Biogasanlagen:

Die für die Errichtung und den Betrieb von Biogasanlagen geltenden Richtlinien finden Sie unter Biogaseinspeisung.

Trinkwasser

Es gelten die technischen Richtlinien des Regelwerks der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW). Nähere Informationen hierzu finden Sie auf dem Portal des DVGW.

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