Netzzugang
Grundlagen für den Zugang und die Nutzung unseres Stromnetzes sind das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Die Stadtwerke Wernigerode GmbH stellt ihr Stromnetz Lieferanten und Letztverbrauchern diskriminierungsfrei zur Verfügung. Hierfür ist zwischen dem Lieferanten bzw. dem Letztverbraucher und den Stadtwerken ein entsprechender Netznutzungsvertrag (Lieferantenrahmenvertrag) abzuschließen.
- Netznutzungsvertrag Strom (PDF, 131 KB)
- Anlage a: Preisblatt des Netzbetreibers (PDF, 89 KB)
- Anlage b: Kontaktdatenblatt Netznutzer/Netzbetreiber (XLS, 54 KB)
- Anlage c: Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch - EDI (PDF, 39 KB)
- Anlage d: Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung - Sperrung/Entsperrung (XLS, 22 KB)
- Anlage e: Zuordnungsvereinbarung (PDF, 43 KB)
- Vereinbarung über die Abrechnung des Messstellenbetriebsentgelts für intelligente Messtechnik (PDF, 36 KB)
Die Bundesnetzagentur hat mit dem Beschluss BK6-06-009 vom 11.07.2006 verbindliche Vorgaben zu Geschäftsprozessen und Datenformaten zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Strom festgelegt.
Bei Zweitarifzählern wird die Stromlieferung in die Lieferungen im Schwachlastzeitraum (NT = Niedertarif) und im Hochlastzeitraum (HT = Hochtarif) unterschieden. Die Schwachlastzeiten werden vom Netzbetreiber nach Maßgabe seiner Lastverhältnisse festgelegt.
Im Netzgebiet der Stadtwerke Wernigerode GmbH beträgt die Schwachlastzeit täglich 8 Stunden in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Alle übrigen Zeiten gelten als Hochlastzeiten.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind durch einen - gegenüber dem sonstigen Haushaltsbedarf - erhöhten Leistungsbedarf gekennzeichnet. Sie dürfen daher ausschließlich in den vom Netzbetreiber nach Maßgabe seiner Lastverhältnisse festgelegten Freigabezeiten betrieben werden.
Im Netzgebiet der Stadtwerke Wernigerode GmbH gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen die nachfolgend aufgeführten Freigabezeiten:
Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14 a EnWG | Freigabezeiten |
Elektrische Wärmepumpe, Direkt- und Nachtspeicherheizungen | 09:00 bis 11:00 Uhr |
Ladestationen Elektrofahrzeuge | 00:00 bis 24:00 Uhr (Steuerung nach Bedarf) |
Netzbetreiber sind alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli verpflichtet, den Grundversorger in ihrem Netzgebiet festzustellen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Im Stromnetzgebiet der Stadtwerke Wernigerode GmbH beliefert die Stadtwerke Wernigerode GmbH die meisten Haushaltskunden mit Strom und ist daher der Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG.
Eine Ausnahme bildet die Gemeinde Schierke: Die Stadtwerke Wernigerode GmbH ist seit 01.01.2020 Betreiber des dortigen Stromnetzes. Grund- und Ersatzversorger im Konzessionsgebiet Schierke ist die E.ON Energie Deutschland GmbH.
Immer dann, wenn Sie als Kunde vertraglich keinem Lieferanten zuzuordnen sind und sich zudem weder in der Ersatz- noch in der Notstrom-Belieferung befinden, werden Sie automatisch der Grundversorgung zugeordnet.

Torsten Fuhrmann
Energiedaten- und Netznutzungsmanagement, Marktkommunikation