Menü
Nahaufnahme einer leuchtenden Glühlampe vor einem gelben Hintergrund. Der Draht in der Glühbirne ist deutlich sichtbar.

Infos zum Strom

Klar und transparent

Die Erzeugung von Strom hat sich in Deutschland in den letzten Jahren stark gewandelt. Hintergrund ist die Energiewende und die beschlossene Steigerung der Stromgewinnung aus erneuerbaren Quellen. 

Die Stromkennzeichnung verdeutlicht die anteilige Zusammensetzung des in Deutschland erzeugten Stroms nach Energieträgern. Der bundesdeutsche Strom-Mix unterscheidet sich hierbei vom Mix der Stadtwerke Wernigerode. Einen großen Anteil der benötigten Strommengen erzeugen wir selbst durch eigene umweltschonende Anlagen. 

Mit Hilfe der Stromkennzeichnung erhalten Sie genauere Informationen über die Herkunft, die Zusammensetzung und die Umweltauswirkungen des gelieferten Stroms. 

Der Strompreis setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

BestandteileHaushalt (Verbrauchsfall: 3.500 kWh/Jahr)
Steuern, Abgaben und Umlagen33,9 %
Regulierte Netzentgelte*
(inkl. Messung und Messstellenbetrieb)
24,9 %
Beschaffung, Vertrieb41,3 %

(Quelle: BDEW, Stand: 01/2026; Alle Angaben beziehen sich auf die durchschnittliche Zusammensetzung des Strompreises in Deutschland.) 
* kann regional deutlich variieren

Offshore-Netzumlage: Die Offshore-Netzumlage sichert Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz ab. Die daraus entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.

Stromsteuer: Die Stromsteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch.

Umlage nach § 19 StromNEV: Die § 19 StromNEV-Umlage finanziert die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten. Die aus der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.

KWKG-Umlage: Mit der KWKG-Umlage wird die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme gefördert. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf alle Letztverbraucher umgelegt.

Konzessionsabgabe: Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen.

(Quelle Erklärfilme: ASEW, Arbeitsgemeinschaft für sparsame Energie- und Wasserverwendung)

Der Messstellenbetrieb ist gesetzlich im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt. Für den Messstellenbetrieb ist standardmäßig der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) zuständig. In der Regel ist das der Netzbetreiber vor Ort. Alternativ können Kundinnen und Kunden einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) frei wählen. Wer an Ihrer Messstelle aktuell der Messstellenbetreiber ist, können Sie beispielsweise Ihrer letzten Rechnung entnehmen.

Beim Ihrem Messstellenbetreiber erhalten Sie aktuelle Informationen zum Messtellenbetrieb.

  • Der Messstellenbetrieb umfasst die in § 3 MsbG beschriebenen Aufgaben, insbesondere den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener und verbrauchter Energie.
  • Der Messstellenbetreiber bestimmt gemäß § 8 Abs. 1 MsbG Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen sowie, soweit erforderlich, von Steuerungseinrichtungen.
  • Der Messstellenbetreiber hat ein Zutrittsrecht nach § 38 MsbG. Danach müssen Sie nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu Ihrem Grundstück und zu Ihren Räumen gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen, im Rahmen des Betriebs, zur Wartung eines intelligenten Messsystems oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist.
  • Wenn Sie über ein intelligentes Messsystem verfügen, können Sie vom Messtellenbetreiber verlangen, standardmäßig jederzeit die in § 61 Abs. 1 MsbG benannten Verbrauchsinformationen einzusehen. Für die Einsichtnahme gilt § 61 Abs. 2 MsbG.
  • Verfügen Sie über eine moderne Messeinrichtung, können Sie vom Messstellenbetreiber verlangen, standardmäßig die Informationen aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 MsbG sowie historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate einzusehen.
  • Unbeschadet des Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber Ihnen auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind.


Die Stadtwerke Wernigerode GmbH wird als Lieferant Daten und Informationen zu Ihrem Belieferungsverhältnis, die an den Messstellenbetreiber zu übermitteln sind, unverzüglich an diesen weiterleiten – insbesondere alle für den Ein- oder Ausbau sowie für den Messstellenbetrieb erforderlichen Informationen.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Messstellenbetreiber im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb, insbesondere zur Durchführung von Maßnahmen an Ihrer Messeinrichtung oder zur Terminvereinbarung, direkt kontaktiert.

Verbrauchsfall: 2.500 kWh/JahrGrundpreis (EUR/Jahr)Arbeitspreis (ct/kWh)
 202504/2026202504/2026
Stromsteuer  2,0502,050
Konzessionsabgabe *  1,5901,590
KWKG-Aufschlag  0,2770,446
Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV  1,5581,559
Offshore-Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG  0,8160,941
Entgelte des Netzbetreibers:     
- Netzentgelt36,0050,007,2105,350
- Messstellenbetrieb **11,9717,00  
Beschaffung und Vertrieb52,8753,0014,64914,954
Nettopreis100,84120,0028,15026,890
Umsatzsteuer i.H.v. 19 %19,1622,805,3505,110
Bruttopreis120,00142,8033,50032,000

(Stand: 11.02.2026) 

*      gilt für Wernigerode, in Darlingerode und Drübeck beträgt die Konzessionsabgabe 1,32 ct/kWh
**    durchschnittliche Kosten in der Grund- und Ersatzversorgung 
Weitere Informationen zu den oben genannten Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen finden Sie auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.